01. Februar 2015
nach dem jüdischen Kalender der
12. Schwat 5775

Jüdisch-liberale Gemeinschaft Sachsen-Anhalts

 

Notabene Februar 2015

 

Statt dem Notabene "Februar 2015"

 

die Veröffentlichung der Strafanzeige aus dem Jahr 2006 gegen Personen, die der Synagogen-gemeinde zu Halle e.V. die dieser gesetzlich zustehende Landesleistung vorenthalten. Der Inhalt spricht für sich. Die Staatsanwaltschaft Magdeburg hat die Aufnahme der Ermittlungen abgelehnt …

 

Die in der damaligen Strafanzeige aufgeführten Kriterien könnten von heute sein. Nichts hat sich geändert. Der Vorwurf an die Landesregierung, die Staatsleistung an den Landesverband auszubezahlen, ist aktueller denn je.

 

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ZITAT-Abschrift:

Verfasser: Rechtsassessor Detlev Süßmilch, Über Rechtsanwaltbüro Christina Wiethoff gen. Riemann, Markt 5, 45721 Haltern am See

An die

Staatsanwaltschaft Magdeburg

39112 Magdeburg

vorab per Telefax: 03911606-4731

16.01.2006

Strafanzeige

der Synagogengemeinde zu Halle e.V., Hansastr. 7a, 06118 Halle, vertreten durch den Vorsitzenden Dipl.-Ing. Karl Sommer

Verfahrensbevollmächtige:,

RAin Christin Wiethoff gen. Riemann, Markt 5, 45721 Haltern am See

gegen

1, den Vorstand des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden, insbesondere die Herren

  1. Dr. Alexander Wassermann und
  2. Max Privorotzki
  3. Evsei Blumenkranz
  4. V. Chifrine

geschäftsansässig Arndtstr. 5, 39108 Magdeburg.

Die Privatanschriften dürften den diversen Strafverfahren/Ermittlungsverfahren zu entnehmen sein.

2. unbekannt.

Namens und in Vollmacht der Strafantragstellerin erstatten wir

Strafanzeige.

Verletzte Strafvorschrift:

§ 266 StGB in allen Alternativen,

 

Höhe des Schadens:

gegenüber der Synagogengemeinde in Höhe von ca. 2.500.000,00 E,

  1. gegenüber dem Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt/ Land Sachsen-Anhalt zumindest in gleicher Höhe,
  2. gegenüber dem Landesverband Jüdischer Gemeinden (Körperschaft des öffentlichen Rechtes) zumindest in gleicher Höhe,
  3. gegenüber den jeweiligen dem Landesverband angehörigen Gemein­den zumindest in Höhe von 1.000.000,00 E.

 

d. sowie dem Zentralrat der Juden in Deutschland K.d.ö.R..

III. Wir bitten um unverzügliche Aufnahme der Ermittlungen und um bevor­zugte Überprüfung der Voraussetzungen des § 112 StPO (Verdunk­lungs- und Fluchtgefahr) und um die Vornahme verjährungsunterbre­chender Handlungen.

Insoweit wird nach Schilderung des Sachverhaltes bezüglich der Scha­densverursachung die Unterzeichnende insbesondere auf die Tatbestän­de eingehen, die zu den Voraussetzungen staatsanwaltschaftlicher und gerichtlicher Handlungen des § 112 StPO gehören.

  1. Wir überreichen ein Schreiben des Generalsekretärs des Zentralrates der Juden in Deutschland K.d.ö.R. vom 10.12.2005, gerichtet an den Vor­sitzenden der Strafantragstellerin.

Anlage 1

Aus diesem Schreiben wird ersichtlich, dass der Zentralrat ebenfalls zwei Strafanzeigen wegen Urkundenfälschung und Veruntreuung prüft.

Aus dem Schreiben ist des Weiteren ersichtlich, dass auch der General­sekretär des Zentralrates davon ausgeht, dass die strafbaren Handlungen fortgesetzt werden. Würde der § 266 StGB zum Katalog der Straftaten gehören, die einen Haftbefehl wegen Wiederholungsgefahr begründen, dann wäre allen Geschädigten und Strafantragstellern bzw. potentiellen Strafantragstellern wohler.

  1. Wir überreichen eine Mitteilung des MDR vom 12.12.2005, wonach so­wohl gegen Herrn Privorotzki als auch gegen Herrn Wassermann von der Staatsanwaltschaft Magdeburg ermittelt und eine Schuld festgestellt wur­de.

Anlage 2

Die insoweit festgestellten Handlungen (die Unterzeichnende ist auf Zeit­ungsmeldungen und auf unvollständige Berichte des Landesrechnungshofes angewiesen) sind angesichts der hier in Frage stehenden Scha­denssummen nur ein Bruchteil dessen, was von der Schadenshöhe und den Schadenshandlungen bislang zur Ermittlung anstand.

IV. Die Unterzeichnende sowie die Strafanzeigeerstatterin werden sich in­soweit auf das Wesentliche beschränken.

Die in diesem Zusammenhang auch zu schildernden Urkundenfälschun­gen, Betrügereien sowie einzelne Untreuehandlungen werden lediglich dann mit angeführt, soweit sie die Schadensverursachung und den Tat­vorwurf ergänzend erläutern. Sie sollen - falls nicht von der ermittelnden Staatsanwaltschaft in schriftlicher Form gewünscht - in einem mündli­chen Gespräch erläutert werden.

V.) Diese Anzeige ist eine Kurzfassung eines bereits seit drei Mona­ten vorliegenden Entwurfes einer sehr ausführlichen Strafanzeige und versehen mit kleineren Teilen einer vorliegenden Arrest- An­tragsbegründung mit dem Ziel, dem Landesverband der jüdischen Gemeinden sämtliche Gelder zu sperren, da offensichtlich weitere Untreue-Handlungen vorgenommen werden.

Die Kurzfassung der Anzeige kommt auch der Unterzeichnenden recht, weil - nicht nur - dem Vorsitzenden der Anzeigeerstatterin mit körperlicher Schadenszufügung gedroht worden ist, sondern auch diverse Zeugen sich der Beeinträchtigung körperlicher Unversehrtheit wohl ausge­setzt sehen.

Die Unterzeichnende - insbesondere der Vorsitzende der Anzeigeerstat­terin sowie der Sachbearbeiter in meiner Kanzlei und Herr Kollege Bauschulte aus Köln - werden diese massiven Eingriffe in dem erbetenen mündlichen Gespräch abklären und aus Zeugenschutzgesichtspun-kten werden wir in dieser schriftlichen Form zunächst davon absehen.

Der zuständigen Staatsanwaltschaft dürften ja die Verbindungen ver­schiedener - zumindest ehemaliger - Vorstandsmitglieder in den Bereich der mafiosen Kriminalität nicht unbekannt ein.Wir überreichen insoweit einen Ausdruck aus dem "Spiegel" mit spezifi­schen Beschuldigungen innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt.

Anlage 3

Vl.) Der Zeitpunkt der Strafanzeige in dieser vorliegenden Fassung hat des Weiteren damit zu tun, dass auch auf "juristischem Feld" versucht wird, mit einer Strafanzeige wegen Beleidigung in einer offensichtlichen sehr unbegründeten Art einen Popanz aufzubauen, der aber immerhin da­zu führt, dass die eigenen Vereinsangehörigen nunmehr Handlungsbedarf sehen.

Weil ein Gespräch zwischen dem Sachbearbeiter, Herrn Assessor Süß­milch, und dem Generalsekretär des Zentralrates der Juden, Herrn Kra­mer, aufgrund dessen zeitlicher Beanspruchung verschoben werden musste. Die Einschätzung des Zentralrates über den Landesverband und einer Anzahl seiner Funktionäre, die ja Beschuldigte in diesem Verfahren sind, ist mit unserer Einschätzung ziemlich deckungsgleich.

Das Gespräch sollte unter anderem dazu dienen, Überlegungen anzustel­len, welche rechtlichen und organisatorischen Maßnahmen möglich oder nötig sind, falls die rechtlichen Maßnahmen (strafrechtlicher und zivilrecht­licher Art) erhebliche organisatorische Folgen haben werden und man ge­meinsam versuchen sollte, die Struktur des Verbandes zu erhalten - erst recht, wenn bestimmte Personen nicht mehr in der Lage sein werden, ver­untreutes Geld auszugeben.

Die Eilbedürftigkeit dieser Kurzfassung ergibt sich daraus, dass auch dem Ministerium mitgeteilt werden musste, dass der Vorsitzende der Anzei­generstatterin jetzt mehrfach bedroht worden ist, und diese Bedrohun­gen mehr als ernst aufzufassen sind.

VII.) Die Synagogengemeinde zu Halle e.V. wurde am 26.07.1996 gegrün­det. Einer der - wesentlichen - Gründe für die Gründung der Synagogengemeinde war, dass schon damals örtliche Auseinandersetzungen inner­halb der jüdischen Gemeinde Halle stattgefunden hatten, die u.a. mit dem damaligen und auch in der Folgezeit immer zu beobachtenden Umgang mit fremden Geld etwas zu tun hatten_

Dass dabei auch glaubensmäßige und rituelle unterschiedliche Vorstellun­gen den Streit eskalierten und zur Gründung der - liberalen - Synagogengemeinde zu Halle e.V führten, wird der Vollständigkeit wegen mit ange­führt,

Am 23. März 1994 hat das Land Sachsen-Anhalt mit der "Jüdischen Ge­meinschaft in Sachsen-Anhalt" einen Staatsvertrag geschlossen, der ent­sprechend seiner Präambel den Zweck verfolgt, der jüdischen Gemein­schaft den Wiederaufbau eines Gemeindelebens zu erleichtern.

Anlage 4

Nach diesem Staatsvertrag werden Staatsleistungen auch in bar an den Landesverband erbracht, wonach es heißt:

Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Staatsleistung die Zu­schüsse für neu entstehende Gemeinden mit umfasst und dass die Mittel anteilmäßig den Gemeinden unabhängig von ihrer Zugehörig­keit zum Landesverband zuflossen sollen.

Die Synagogengemeinde zu Halle e.V beantragte die anteiligen Gelder beim Landesverband.    

Sie erhielt keine Gelder und klagte.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat zum Aktenzeichen A 8 K 314/97 am 21.07.1998 der Synagogengemeinde zu Halle e.V recht gegeben, und wie folgt für Recht erkannt:

Die Beklagte (Landesverband) wird verpflichtet, die Klägerin an den Staatsleistungen, welche dem Beklagten aufgrund des Staatsvertra­ges zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und der jüdischen Gemein­de Sachsen-Anhalt vom 23.03.1994 zugewiesen werden, anteilig zu beteiligen.

Das Urteil ist in Kopie beigefügt. Anlage 5

Zumindest seit diesem Zeitpunkt haben die Vorstandsmitglieder des Landesverbandes - als Beschuldigte sowohl namentlich zu Ziffer 1 der Strafanzeige als auch wegen der jeweils wechselnden Personen zusätzlich unter Ziffer 2 (unbekannt) aufgeführt - dafür Sorge zu tragen, dass Haushaltsvorsorge getroffen wird und für den Fall endgültigen Unterliegens Gelder zurückgelegt werden. Dabei handelt es sich um einen monatlichen Betrag von 15.000,00E bis 20.000,00E .

VIII. Gegen das Urteil war Berufung eingelegt worden. Das Oberverwal­tungsgericht Magdeburg hat am 03.03.2000 der Berufung des Landes  stattgegeben, wobei tragender Grund des Urteils - für den Sachbearbeiter dieses Verfahrens, der im Beistand an der mündlichen Verhandlung teil­genommen hatte, schlichtweg nicht nachzuvollziehen - war, dass die Jus­tiz sich nicht in "innerjüdische" Angelegenheit einmischen kann und inso­weit das Begehren nicht justiziabel sei - obwohl es schlichtweg um eine anteilige Geldverwendung ging.

Anlage 6

Revision wurde nicht zugelassen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Synagogengemeinde war - natür­lich - von Erfolg gekrönt.

Ein derartiges aufhebendes Urteil des OVG Magdeburg wird zwar seitens der Beschuldigten gerne als "Rechtfertigungsgrund o.ä." angesehen ­unter dem Gesichtspunkt der Untreue in Form vermögensgefährdender Handlungen kann dieses natürlich keinen Bestand haben.

Anlage 7

IX.it Urteil vom 28.02.2002 hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Revision der Synagogengemeinde dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Zu diesem Zeitpunkt hätte neben den Vorstandsmit-gliedern des Landesverbandes auch den für die Zahlung der Gelder verantwortlichen Personen klar sein müssen, dass aller spätestens jetzt für laufende Zahlungen und die Zahlungen aus der Vergangenheit Rücklagen gebildet werden müssen.

Es ist - ob strafbar oder nicht, ob vorwerfbar oder nicht - einfach unvorstellbar, dass seit diesem Zeitpunkt, als der Landesrechnungshof bereits eingeschaltet war und es ersichtlich war, dass Gelder nicht nur zweckent-fremdet wurden, wie es sich aus den wohl bekannten Strafverfahren ergibt, sondern darüber hinaus zu ganz erheblichen

"gehaltsgleichen Zahlungen" an die Beschuldigten führten ohne dass diesen Gehaltszahlungen ein Äquivalent zu Grunde liegt., dass Gelder seitens des Landes nicht einbehalten wurden.

Wir verstehen auch nicht, dass mit Schreiben von 07.04.2003 die Staatsanwaltschaft Magdeburg der Synagogengemeinde zu Halle e.V. schrieb, dass bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg anlässlich eines Berichtes vom 22.02.2003 keine Veranlassung gesehen wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue zum Nachteil der Synagogenge-meinde zu führen.

Insoweit erbitten wir vorab Akteneinsicht

Zur Geschäftsnummer

1202-300069-5 550 AR 467/03

Das Schreiben der Staatsanwaltschaft Magdeburg ist als Anlage 8 beigefügt.

X. Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hat dann am 11.11.2004 im Sinne des vormaligen Magdeburger Urteiles (1998) entschieden. Die da­gegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwal­tungsgericht mit Beschluss vom 28.06.2005 zurückgewiesen. (Az: Bun­desverwaltungsgericht 7 C 7.01/OVG 2 L339/98 und Bundesverwal­tungsgericht 7 B 9.05). Die jeweiligen Urteile sind beigefügt.

Anlage 9 + 10

XI. Gegen diese auf dem Verwaltungsrechtsweg nicht mehr aufzuhebenden Urteile und Beschlüsse versuchte der Landesverband mit einer Verfassungsbeschwerde vorzugehen. Obwohl rechtlich gegen­standslos/ versuchte der Landesverband im Hinblick auf die eingelegte Verfassungsbeschwerde sowohl Zahlungen laufender Art als auch Zahlungen auf den Rückstand sich zu entziehen.

Die Verfassungsbeschwerde ist am 06.12.2005 einstimmig vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden. Anlage 11

XII. Nunmehr ist der Schadenseintritt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr aufzuheben, zu übersehen und die strafbaren Handlungen und vorwerfbaren Fehlleistungen liegen auf der Hand.

Allein die Schreiben an die politisch und bürokratisch Verantwortlichen füllen sowohl beim Landesverband als auch - insbesondere - beim Geldgeber, d.h. beim Land Sachsen - Anhalt mehrere Ordner.

Es ist zwar menschlich verständlich, dass nunmehr fast jeder sich aus der Verantwortung stehlen will - manches geschieht am Rande gesetzlicher Zulässigkei-ten und sollte unter dem Gesichtspunkt gesehen werden, dem geschädigten Land Sachsen-Anhalt eine Doppelzahlung zu ersparen. Andere Versuche, insbesondere Versuche der Beschuldigten, sind unzwei-felhaft in einem weiteren strafrechtlich relevanten Bereich anzusiedeln.

Wir überreichen insoweit als Beispiel zwei Schreiben vom 12.05.2003 an Herrn Kultusminister Prof. Dr. Jan-Hendrig Olbertz. Aus diesem Schreiben ist deutlich

ersichtlich wie die Anzeigenerstatterin immer wieder aufklärend zugunsten des Landes Sachsen-Anhalt agierte und wie wenig dieses fruchtete. Immerhin gab es zu diesem Zeitpunkt bereits das Revisionsurteil des Bundesverwaltungs-gerichtes zugunsten der Synagogengemeinde zu Halle e.V.. Die Untreuehandlungen dieser und weitere Beschuldigten waren bekannt - und Zahlungen erfolgten gegen den eigenen Staatsvertrag weiter.

Anlage 12 + 13

Wir überreichen das Schreiben der Volksstimme Nachrichten - Sachen-Anhalt vom 05.04.2003.

Anlage 14

Dort ist die Stellungnahme des Rechnungshof-Präsiden-ten Seibicke aufgeführt, wonach Gelder zurückzufordern sind und das weitere Zahlungen gestoppt werden müssen.

 

Das Gegenteil war der Fall.

XII.) Wir überreichen einen Entwurf einer Vereinbarung, welche im Auftrage des Zentralrates der Juden, Herr Rechtsanwalt Meyer vom Anwaltsbüro Knauthe - Eggers entworfen hatte.

Anlage 15

In diesem Entwurf sind einige der in dieser Strafanzeige enthaltenden maßgeblichen Daten wiederholt. Dieser Entwurf einer Vereinbarung hätte der Synagogenge-meinde zu Halle e.V. nicht nur insverzichteabgefordert, sondern aufgrund einer fast bis auf 20 Jahre ausgedehnten Ratenzahlung wäre der

Vorsitzende der Anzeigenerstatterin selbst sehr nahe einem Untreue-Vorwurf gewesen, so dass wir bei einer Prüfung dieses Entwurfes dringend von der Unterschrift abgeraten haben.

Zu einer derartigen Verhandlung über diese Vereinbarung kam es jedoch nicht. Die Beschuldigten waren noch nicht einmal Willens diese in ihrem Auftrag und im Auftrag des Zentralrates entworfene Vereinbarung zu unter­schreiben. Demzufolge legte mit Schreiben vorn 22.09.2005 der Generalsekretär des Zentralrates der Juden, Stephan Kramer, sowohl in dieser Eigenschaft als auch als Vertreter der JGM Magdeburg und in dieser Funktion Verhandlungsführer des Landesverbandes seine Funktion nieder.

Anlage 16

Mit einer Presseerklärung vom 27,09.2005 nimmt das Ministerium Vorschläge des Zentralrates auf.

Anlage 17

Zwischenzeitlich hatte ein Bericht in der MZ vom 18.08.2005 mit der Überschrift "Liberale Gemeinde fordert Millionen" zu einer Presse­erklärung des Kultusministeriums geführt.

Anlage 18

In dieser heißt es u.a. als Erklärung des Herrn Staatssekretärs Willems:

So habe ich im Frühjahr des Jahres 2004 dem Landesverband dringend empfohlen, einen Kompromissvorschlag der Synagogengemeinde zu Halle zu einer außergerichtlichen Einigung anzunehmen. Gleichzeitig wurde von mir und Mitarbeitern das Kultusministeriums der Landesverband wiederholt aufgefordert, vor dem Hintergrund des zu erwartenden OVG-Urtelles Haushaltsvor­sorge zu treffen.

Klarer kann man eigentlich nicht erklären, was - wenn auch spät - zu geschehen hat.

Auf Seiten des Landesverbandes wurde weiterhin der nach dem Staatsvertrag der Anzeigenerstatterin zustehende anteilige Betrag verun­treut.

Warum Zahlungen - der Rechtslage und dem Landesrechnungshof folgend - nicht gestoppt wurden, ist diesseitig nicht erklärlich.

XIII.) Schadenshöhe und eingetretener Schaden

A. In der bereits erwähnten Pressemitteilung des Kultusministeriums vom 18.08.2005 heißt es, dass die von Anwälten der Synagogengemeinde zu Halle geäußerte Ansicht, gegebenenfalls für die aus dem OVG-Urteil vom 11.11.2004 geltend gemachten rückwirkenden finanziellen Ansprüche das Land in Regress nehmen zu wollen, gehe nicht nur auf Grund des bisher gesagten sondern auch aus den diesbezüglichen Regelungen des Staatsvertrages vom 23.03.1994 fehl.

Diese Rechtsansicht findet keine Stütze im Gesetz. Genau das Gegenteil ist gesetzlich geregelt.

§ 1 des Gesetzes über die Gesamtvollstreckungsfähig-keit juristischer Personen des öffentlichen Rechts vom 18.12.1992 (GVBL-LSA S. 869) enthält eine General-klausel betreffend der Insolvenzunfähigkeiten für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentli-chen Rechts.

 

Diese Insolvenzunfähigkeit beruht darauf, dass eine unbeschränkte Gewährträgerhaf-tung besteht. Das Land Sachsen-Anhalt hat für die Schulden des Landesverbandes der Juden in Sachsen-Anhalt insoweit einzu-stehen, als diese eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist.

Aus dieser Gewährträgerhaftung ergibt sich, dass das Land Sachsen-Anhalt eben in der gleichen Höhe geschädigt ist, wie die Synagogengemeinde zu Halle e.V.

  1. Die Höhe des Anspruchs beläuft sich alleine im Nachzahlungsbereich, auf anteiliger Landeszuschuss zuzüglich Zinsen auf 2.092.649,62 € gern. der Auflistung der Nachzahlungsforderungen der Synagogengemeinde.

Anlage 19

Hinzu kommen natürlich nicht nur die Verfahrensko-sten, sondern auch die Schadensersatzforde-rungen, die aus der Nichtverfügbarkeit der monat­lichen Zuwendungen entstanden sind.

  1. Geschädigt sind natürlich auch die Gemeinden, die einerseits über ihre Vorstandsmitglieder an diesen Handlungen des Landesverbandes teilgenommen haben und jetzt, da das Land Sachsen-Anhalt die Zuwendun-gen nicht als zusätzliche Leistung erbringen will mit Kürzungen ihrer eigenen Zuwendungen rechnen muss.
  2. Wir überreichen ergänzend ein Teilnehmerverzeichnis und Verhandlungsprotokoll des Landes-Kultusministeriums vom 17.11.2005.

Anlage 20 + 21

Vertreter diverser Ministerien verhandeln über Verände-rungen des Staatsvertrages. Einziger Verhandlungs-partner ist der Beschuldigte Privorotzki, obwohl nach gewiss nicht ganz falscher Meinung die Stimmfähigkeit des Verbandes nicht gegeben ist.

Wir überreichen insoweit das Schreiben der Synagogenge-meinde zu Halle e.V. vom 03.11.2005.

Anlage 22

Wir wollen nicht hoffen, dass die dort Anwesenden und sich eigentlich "düpiert hätten fühlenden" hochrangigen Vertreter diverser Ministerien nur deswegen geblieben sind, um etwas - menschlich Verständliches ­rechtlich Unmögliches durchzu-setzen. Wir überreichen insofern aus der Neufassung des Vertrages des Landes Sachsen-Anhalt den Entwurf des Schlussprotokolles zu Art. 13 Abs. 1, dort die Nr_ 2.

Es heißt dort:

Empfänger des Landeszuschusses ist ausschließlich der Landes-verband. Unmittelbare Ansprüche von jüdischen Gemeinden gegen das Land werden durch diesen Vertrag nicht begründet. Ansprüche auf Beteiligung am Landeszuschuss durch einzelne jüdische Gemeinden richten sich nur gegen den Landesverband jüdischer Gemeinden. Der Landesverband jüdischer Gemeinden stellt das Land insofern frei.

Dieser Absatz ist nicht nur gesetzeswidrig, Er riecht und stinkt bei diesem Hintergrund.

Anlage 23

  1. Ausweislich dieses Verhandlungsprotokolls erklärt Herr Ministerialrat Stehli, dass der Landesverband über Herrn Privorotzki durch den nunmehr auftretenden Rechtsanwalt Kapitonov-Ludwig die nunmehr seit einigen Monaten eingefro-renen minimalen Teilbeträgen von 12.500,00 € sogar noch wieder anfordert. Die dazu gehörenden vorbereitenden Handlungen des Landesverbandes und die dazugehörenden Schreiben stellen teilweise eine Urkundenfälschung, eine weitere Betrugshandlung dar. Sie sind ebenfalls erwähnt im Verhandlungsprotokoll vom 17.11.2005. Nunmehr hat trotz eindeutiger Gesetzes-, Vertrags- und Erklärungslage der Landesverband auch die laufenden Zahlungen eingestellt.

Das Ministerium ist informiert. Anlagen sind beigefügt. Um diese Handlungen zu stoppen wird die Anzeigenerstatterin einen Arrest ausbringen. Da mit der Begründung des Arrestes die Beschuldigten gewarnt sind, würde im Inter-esse des Landes und der notwendigen Strafverfolgungs-maßnahmen die Synagogengemeinde zu Halle e. V. zwei Wochen abwarten, um Sicherungsmaßnahmen nicht zu behindern.

Wegen der Nichtzahlung wird die Strafanzeige um die Strafbarkeitsvor­würfe gemäß der §§ 263,266,267 erweitert werden. Die Schadenshöhe beträgt monatlich ca. 15.000,00 €. Es wird noch ein Bescheid des Landes­verban-des abgewartet, damit die Schadenshöhe genau beziffert werden kann.

Wir bitten um unverzügliche Bekanntgabe des Aktenzei-chens dieser Strafanzeige.

Zitatende.