01. Juni 2022
nach dem jüdischen Kalender der
02. Siwan 5782

Der Reformjudengemeinschaft Sachsen-Anhalts

Notabene

für Juni 2022 / 5782

 

Die Reformjudengemeinschaft  Sachsen-Anhalts verabscheut jeder Art von Angriffs-Krieg. In der  Reformjudengemeinschaft  Sachsen-Anhalts beten noch Menschen, die den Krieg bis 1945 miterlebten. Sie können es nicht vergessen, welches Elend und Leid ein Krieg den Siegern wie den Besiegten zuerteilt.

Die Reformjudengemeinschaft Sachsen-Anhalts betet mit allen guten Menschen unablässig  um den Segen des Friedens.

 

 

Die monatliche

Bibel–Rundschau

Das Erste Buch Mose

Genesis > Bereschit > Im Anfang

 

Kapitel 1

Die Erschaffung der Welt

Im Anfang schuf GOTT Himmel und Erde;

die Erde aber war wüst und wirr.

Finsternis lag über der Urflut und

GOTTES Geist schwebte über dem Wasser.

GOTT sprach: Es werde Licht.

Und es wurde Licht.

GOTT sah, dass das Licht gut war.

GOTT schied das Licht von der Finsternis und

GOTT nannte das Licht Tag

und die Finsternis nannte ER Nacht.

Es wurde Abend und es wurde Morgen:

erster Tag.

GOTT machte also das Gewölbe und

schied das Wasser unterhalb des Gewölbes

vom Wasser oberhalb des Gewölbes.

So geschah es und GOTT nannte

das Gewölbe Himmel.

Es wurde Abend und es wurde Morgen:

zweiter Tag.

Dann sprach GOTT:

Das Wasser unterhalb des Himmels sammle sich an einem Ort, damit das Trockene sichtbar werde. So geschah es. Das Trockene nannte GOTT Land und das angesammelte Wasser nannte ER Meer. GOTT sah, dass es gut war.

Dann sprach GOTT:

Das Land lasse junges Grün wachsen,

alle Arten von Pflanzen,

die Samen tragen, und von Bäumen,

die auf der Erde Früchte bringen

mit ihrem Samen darin.

So geschah es.

Das Land brachte junges Grün hervor,

alle Arten von Pflanzen, die Samen tragen,

alle Arten von Bäumen, die Früchte bringen

mit ihrem Samen darin.

GOTT sah, dass es gut war.

Es wurde Abend und es wurde Morgen:

dritter Tag.

Dann sprach GOTT:

Lichter sollen am Himmelsgewölbe sein,

um Tag und Nacht zu scheiden.

Sie sollen Zeichen sein

und zur Bestimmung von Festzeiten,

von Tagen und Jahren dienen;

sie sollen Lichter am Himmelsgewölbe sein,

die über die Erde hin leuchten.

So geschah es.

GOTT machte die beiden großen Lichter,

das größere, das über den Tag herrscht,

das kleinere, das über die Nacht herrscht,

auch die Sterne.

GOTT setzte die Lichter an das Himmelsgewölbe, damit sie über die Erde hin leuchten,

über Tag und Nacht herrschen

und das Licht von der Finsternis scheiden.

GOTT sah, dass es gut war.

Es wurde Abend und es wurde Morgen:

vierter Tag.

Dann sprach GOTT:

Das Wasser wimmle von lebendigen Wesen

und Vögel sollen über dem Land am Himmelsgewölbe dahinfliegen.

GOTT schuf alle Arten von großen Seetieren

und anderen Lebewesen,

von denen das Wasser wimmelt,

und alle Arten von gefiederten Vögeln.

GOTT sah, dass es gut war.

GOTT segnete sie und sprach:

Seid fruchtbar und vermehrt euch und

bevölkert das Wasser im Meer und

die Vögel sollen sich auf dem Land vermehren.

Es wurde Abend und es wurde Morgen:

fünfter Tag.

Dann sprach GOTT:

Das Land bringe alle Arten

von lebendigen Wesen hervor,

von Vieh, von Kriechtieren und

von Tieren des Feldes.

So geschah es.

GOTT machte alle Arten von

Tieren des Feldes,

alle Arten von Vieh und alle Arten von Kriechtieren auf dem Erdboden.

GOTT sah, dass es gut war.

Dann sprach GOTT:

Lasst UNS Menschen machen als UNSER Abbild,

UNS ähnlich.

Sie sollen herrschen über die Fische des Meeres, über die Vögel des Himmels, über das Vieh,

über die ganze Erde und

über alle Kriechtiere auf dem Land.

GOTT schuf also den Menschen

als SEIN Abbild;

als Abbild GOTTES schuf  ER ihn.

Als Mann und Frau schuf ER sie.

GOTT segnete sie und

GOTT sprach zu ihnen:

Seid fruchtbar und vermehrt euch,

bevölkert die Erde, unterwerft sie euch

und herrscht über die Fische des Meeres,

über die Vögel des Himmels und

über alle Tiere, die sich auf dem Land regen.

Dann sprach GOTT:

Hiermit übergebe ICH euch

alle Pflanzen auf der ganzen Erde, die Samen tragen,

und alle Bäume mit samenhaltigen Früchten.

Euch sollen sie zur Nahrung dienen.

 

1 Chronik, Kapitel 21 Vers 13

Da sagte David zu Gad:

Ich habe große Angst.

Ich will lieber dem HERRN in die Hände fallen,

denn seine Barmherzigkeit ist groß.

Den Menschen aber möchte ich nicht

in die  Hände fallen

 

 

Zur TABULA PUBLICA:

 

Schalom,

sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Freunde,

liebe Mitglieder,

nach so langer Zwischenzeit trafen wir uns wieder am 20. Mai 2022 / 5782 in unserer Gebetsstätte zum gemeinsamen Schabbatgebet.

Wir vermissten liebe Mitglieder. Wir beteten für sie eingangs den Kaddisch. Dazu schlossen wir auch vielen Opfer des Kriegs in der Ukraine ein. Die Gefallenen Soldaten und die unschuldigen Opfer.

Möge der gerechte Allmächtige den Verführern zu dem und den Verursachern dieses Völkermordes ein gnädiger Richter werden.

Monatelang zeigen Nachrichten verzweifelte Opfer. Sogar solche, die noch den letzten schrecklichen Krieg miterlebten und keinen Unterschied zwischen jenem und diesen erkennen können. Mord und morden verjährt nicht. Nicht im Gedenken.

Wer kann verstehen und entschuldigen, dass mitten in Frieden und Aufbau, Nachbarn mit Mord und Zerstörung über ein einfaches Volk herfallen.

De wir daneben stehen, wir fassen es nicht. Egal wie es auch ausgelegt und entschuldigt wird. Es macht immer untröstlich und  traurig. Man hüte sich, in Wut zu geraten, wenn der Aggressor seine dummfreisten Ausreden verbreitet, mit denen weder Kindesmord, Vergewaltigung, noch die totale Zerstörung eines Landes entschuldigen werden kann.

Haben denn die Aggressoren schon den letzten Krieg vergessen, der so vielen Millionen Menschen den Tod brachte und der Europa, jedenfalls Mittel- und Osteuropa. nahezu total zerstörte? Die Abermillionen Flüchtlinge, die aus der Heimat vertrieben wurden und auf der Flucht von den Siegern noch in furchtbarer Weise misshandelt oder getötet wurden?

Die betenden Mitglieder unserer Gemeinschaft rufen

– mit allen guten Menschen dieser Welt –

den ALLMÄCHTIGEN an:

Befreie die Menschen in der Ukraine

vom Kriegs-Martyrium.

 

Unser Motto zum Zeitgeschehen :

 

 

IV. Weiteres zur Rolle der Justiz

 

Auszug aus Gerichtsentscheidungen

 

Zitate

 

Entnommen aus dem ersten der drei gleichlautenden Urteile

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 27.11.2013 zu Aktenzeichen

BVerwG 6 C 19.12 / OVG 3 L 165/10

 

Alle folgenden Auszüge wurden in den darauf aufzubauen habenden Urteilen der Gerichte der Landesjustiz verballhornt ausgelegt odereinfach  ignoriert.

 

Seite -9-  Ziff. II / 19:

 

Gibt der Staat die Vergabe finanzieller Mittel aus der Hand, die er Religionsgemeinschaften bereitstellt, hat er die Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips zu beachten. Entscheidungen eines Aufgabenträgers in eigener Sache sind danach nur in begrenztem Umfang zulässig (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 - 2 BvR 890/06 - BVerfGE 123, 148 <179>).

Dieser Grundsatz wird, wenn es darum geht, die landesreformjuden zu treffen, von der Landesjustiz in Sachsen-Anhalt vollständig ignoriert

 

Eine dadurch hervorgerufene Interessenkollision führt auf Seiten derjenigen Religionsgemeinschaft, die auf die Weiterleitung durch die damit betraute Religionsgemeinschaft angewiesen ist, zu einem Abhängigkeitsverhältnis, das mit den Anforderungen an eine rechtsstaatliche Verwaltungsstruktur unvereinbar ist  (BVerfG a.a.O. <180>).

Dieser Grundsatz wird, wenn es darum geht, die landesreformjuden zu treffen, von der Landesjustiz in Sachsen-Anhalt vollständig ignoriert.

 

Seite -10-  Ziff. II / 22:

 

Der Beklagte (gemeint ist der Russen-Juden-Landesverband = ROLV, das  ist eine externe Erläuterung) hat allerdings als Dachverband der beigeladenen Gemeinden ein institutionelles Interesse daran, dass die Anteile seiner Mitgliedsgemeiden an dem Landeszuschuss nicht durch die Beteiligung anderer, ihm nicht angehörender Gemeinden geschmälert werden.

Dieser Grundsatz wird, wenn es darum geht, die landesreformjuden zu treffen, von der Landesjustiz in Sachsen-Anhalt vollständig ignoriert.

 

Seite -10-  Ziff. II / 22:

 

... in welcher Dichte der Nachweis verlangt werden kann, dass ein Mitglied der Gemeinde dem Judentum angehört. Welche Nachweise insoweit verlangt werden, hängt nicht zuletzt von dem je unterschiedlichen religiösen Verständnis ab. Eine Gemeinde, die nicht dem Beklagten angehört, könnte sich deshalb der Anforderung von Nachweisen ausgesetzt sehen, die zwar auf der Grundlage des religiösen Verständnissen des Beklagten erforderlich, nach ihrem religiösen Verständnis aber entbehrlich sind und deshalb auch nicht beigebracht werden können.

Dieser Grundsatz wird, wenn es darum geht, die landesreformjuden zu treffen, von der Landesjustiz in Sachsen-Anhalt vollständig ignoriert.

 

Seite -11-  Ziff. II / 23:

 

(Anmerkung der externe Prüfbericht = Bestätigung der Mitgliederliste)

 

Er bindet den Beklagten für die Festsetzung des Anteils der jeweiligen Gemeinde an diese Bestätigung der Mitgliederliste. Ihm bleibt danach nur noch, die für ihn verbindliche Vergabe unverändert in einen Festsetzuungsbescheid umzusetzen.

Dieser Grundsatz wird, wenn es darum geht, die landesreformjuden zu treffen, von der Landesjustiz in Sachsen-Anhalt vollständig ignoriert.

 

Seite -11-  Ziff. II / 24-3.:

 

Jedoch lagen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen ein Verwaltungsgericht nach  113 Abs. 5 VwGO eine beklagte Behörde verpflichten kann, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Dieser Grundsatz wird, wenn es darum geht, die landesreformjuden zu treffen, von der Landesjustiz in Sachsen-Anhalt vollständig ignoriert.

 

Seite -12-  Ziff. II / 29:

 

... Der Beklagte wird nur verpflichtet, die durch den Generalsekretär des Zentralrats bestätigten Mitgliederzahlen dem Land bekanntzugeben.

 

Damit setzt die Vorschrift aber voraus, dass es eine solche Bestätigung gibt.

 

Eine Bestätigung ohne vorherige Prüfung ist nicht vorstellbar...

Damit geht das Schlussprotokoll davon aus, dass zum einen der Beklagte die Anteile der Gemeinden an dem Landeszuschuss festsetzt und zum anderen der Generalsekretär die dafür erforderlichen Zahlen bestätigt.

 

Die Vorschrift sagt aber nichts darüber, welche Verbindlichkeiten die Bestätigung hat. Eine solche Regelung ist aber erforderlich, wenn zwei Einrichtungen denselben Sachverhalt zu beurteilen haben.

 

Die Vorschrift ist mithin in diesem Punkt auslegungsbedürftig, weil der Wortlaut nicht weiter hilft.

 

Seite -13-  Ziff. II / 32:

 

Unzutreffend ist aber die Folgerung des Oberverwaltungsgerichts, das Fehlen dieser Bestätigung (Anmerkung: des Generalsekretärs) hindere das Gericht daran, die Sache spruchreif zu machen.

Dieser Grundsatz wird, wenn es darum geht, die landesreformjuden zu treffen, von der Landesjustiz in Sachsen-Anhalt vollständig ignoriert.

 

Seite -14-  Ziff. II / 33:

 

Ein Schiedsgutachten zur Feststellung einer entscheidungserheblichen Tatsache hat keinen grundsätzlichen Vorrang vor einer Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht.

 

Der Schiedsgutachter soll nicht den Rechtsstreit entscheiden, sondern nur über einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses befinden (Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VmGO,  40Rn. 719).

Dieser Grundsatz wird, wenn es darum geht, die landesreformjuden zu treffen, von der Landesjustiz in Sachsen-Anhalt vollständig ignoriert.

 

Seite -15-  Ziff. II / 37:

 

Anderenfalls können die Vertragsparteien verpflichtet sein, den Vertrag entsprechend dem Rechtsgedanken des  60 abs. 1 VwVfG anzupassen.

Dieser Grundsatz wird sowohl von der Landesregierung wir dem ROLV ignoriert.

 

Seite -15-  Ziff. II / 38:

 

Auch wenn nicht die Behörde, sondern ein Dritter als Schiedsgutachter den maßgeblichen Sachverhalt für die Anwendung der Norm des staatlichen Rechts festzustellen hat, haben die staatlichen Gerichte Rechtsschutz zu gewähren, wenn der Sachverhalt durch den Dritten gar nicht, verfahrensfehlerhaft oder inhaltlich unrichtig festgestellt wird und dadurch der durch staatliches Recht eingeräumte Anspruch in seiner Durchsetzung erschwert oder vereitelt zu werden droht.      

Dieser Grundsatz wird, wenn es darum geht, die landesreformjuden zu treffen, von der Landesjustiz in Sachsen-Anhalt vollständig ignoriert.

 

Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten wird durch ein Schiedsgutachterverfahren nicht ausgeschlossen (Ehlers, a.a.O.).

Dieser Grundsatz wird, wenn es darum geht, die landesreformjuden zu treffen, von der Landesjustiz in Sachsen-Anhalt vollständig ignoriert.

 

Seite -16-  Ziff. II / 41:

 

(Anmerkung: Auflagen zur Bestätigung müssen)

 

... ohne unverhältnismäßigen Aufwand ...

Dieser Grundsatz wird, wenn es darum geht, die landesreformjuden zu treffen, von der Landesjustiz in Sachsen-Anhalt vollständig ignoriert.

 

Seite -16-  Ziff. II / 42:

 

... Verteilung der Mittel ... setzt ... voraus, dass für alle Gemeinden die Zahl der Mitglieder verbindlich bestätigt ist.

 

Damit muss die Bestätigung für alle Gemeinden zeitgleich und zeitnah in dem Jahr vorgenommen werden können, für das die Mittel bestimmt sind und verwendet werden sollen.

Dieser Grundsatz wird, wenn es darum geht, die landesreformjuden zu treffen, von der Landesjustiz in Sachsen-Anhalt vollständig ignoriert.

 

Seite -17-  Ziff. II / 43 (2.2):

 

Hat der Beklagte unter Einbeziehung einer Bestätigung des Generalsekretärs abschliessend den Anspruch der Gemeinden auf deren Beteiligung am Landeszuschuss festgesetzt, ist bei einer Klage etwa auf Festsetzung eines höheren mitgliederbezogenen Anteils die Bestätigung der Mitgliederliste inzident durch das Gericht zu überprüfen, wenn die betroffene Gemeinde geltend macht, sie habe mehr Mitglieder, als der Generalsekretär ihr bestätigt habe. Eine solche Überprüfung kann ihr nicht allein deshalb verwehrt werden, weil die Feststellung der Mitgliederzahl einem Schiedsgutachter übertragen ist.

Dieser Grundsatz wird, wenn es darum geht, die landesreformjuden zu treffen, von der Landesjustiz in Sachsen-Anhalt vollständig ignoriert.

 

Seite -17-  Ziff. II / 43 (2.3):

 

Nichts anderes gilt, wenn der Schiedsgutachter die ihm übertragene Überprüfung und Feststellung des Sachverhalts nicht vornimmt, sei es, dass er eine Überprüfung gar nicht erst einleitet, sei es, dass er eine Überprüfung ohne Ergebnis abbricht. In einem solchen Fall hat das Verwaltungsgericht auf eine Verpflichtungsklage der betroffenen Gemeinde den Sachverhalt selbst festzustellen. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des  319 Abs. 2 BGB. Diese Bestimmung gilt unmittelbar in den Fällen, in denen die Parteien eines Vertrages die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen haben. Nach  319 Abs. 1 Halbs. 2 BGB erfolgt die Bestimmung der Leistung durch Urteil, wenn der Dritte die vereinbarte Bestimmung nicht treffen will oder wenn er sie verzögert. Diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn Gegenstand des Schiedsgutachtens die Feststellung einer entscheidungserheblichen Tatsache ist.

Dieser Grundsatz wird, wenn es darum geht, die landesreformjuden zu treffen, von der Landesjustiz in Sachsen-Anhalt vollständig ignoriert.

 

Die Notwendigkeit eines Schiedsgutachtens entfällt mithin auch dann, wenn der Schiedsgutachter diese Feststellung nicht treffen will oder sie verzögert. In diesem Fall ist  319 Abs. 1 Satz 2 BGB sinngemäß dahin zu verstehen, dass nunmehr das Gericht die erforderlichen Feststellungen im Rahmen seiner Zuständigkeit und mit den Mitteln seines gerichtlichen Verfahrens zu treffen hat (Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwGE 84,257 <267> = Buchholz 445.4  10 WHG Nr. 4).

Dieser Grundsatz wird, wenn es darum geht, die landesreformjuden zu treffen, von der Landesjustiz in Sachsen-Anhalt vollständig ignoriert.

 

Seite -18-  Ziff. II / 45:

 

... ist auch bei Staatsverträgen der Konflikt aufzulösen, der sich einstellt, wenn ein Schiedsgutachter nicht oder nur verzögert tätig wird.

Dieser Grundsatz wird, wenn es darum geht, die landesreformjuden zu treffen, von der Landesjustiz in Sachsen-Anhalt vollständig ignoriert.

 

Seite -18-  Ziff. II / 46 (3):

 

... weil die Bestätigung durch den Generalsekretär nicht vorlag. Das Oberverwaltungsgericht hätte die Spruchreife selbst herstellen müssen.

Dieser Grundsatz wird, wenn es darum geht, die landesreformjuden zu treffen, von der Landesjustiz in Sachsen-Anhalt vollständig ignoriert.

 

Seite -18-  Ziff. II / 47 4.:

 

... war das Oberverwaltungsgericht nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert. Die Feststellung, wer Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist, ist nicht als eine innerreligiöse Frage der Beurteilung und Feststellung durch staatliche Gerichte grundsätzlich entzogen.

Dieser Grundsatz wird, wenn es darum geht, die landesreformjuden zu treffen, von der Landesjustiz in Sachsen-Anhalt vollständig ignoriert.

 

Seite -18-  Ziff. II / 48 a):

 

Aufgrund der dem Staat obliegenden Justizgewährungspflicht (Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 92 GG) sind staatliche Gerichte grundsätzlich zur Entscheidung aller Rechtsfragen berufen, deren Beurteilung sich nach staatlichem Recht richtet (Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG 7 C 7.01 - BVerwGE 116, 86 <88> = Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 67).

Dieser Grundsatz wird, wenn es darum geht, die landesreformjuden zu treffen, von der Landesjustiz in Sachsen-Anhalt vollständig ignoriert.

 

Als Grundlage für den Anspruch des Klägers kommt nur staatliches Recht in Betracht, nämlich der mit Zustimmungsgesetz vom 4. August 2006 in Landesrecht transformierte Vertrag mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt.

Dieser Grundsatz wird, wenn es darum geht, die landesreformjuden zu treffen, von der Landesjustiz in Sachsen-Anhalt vollständig ignoriert.

 

Seite -19-  Ziff. II / 49:

 

(Anmerkung zu: WER IST JUDE? BERTRITTS-FORMALITÄTEN)

 

Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft in ihren eigenen Angelegenheiten umfasst das Recht, die Mitgliedschaft in ihr zu regeln.

 

Die Religionsgemeinschaft entscheidet aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechtes über die Kriterien, nach denen sich die Mitgliedschaft zu ihr bestimmen soll.

 

Ob allerdings die selbstbestimmt festgelegten Kriterien für eine Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft im Einzelfall erfüllt sind, ist hingegen nicht von vornherein einer staatlichen Kontrolle entzogen. Soweit es bei der Anwendung einer staatlichen Rechtsnorm darauf ankommt, ob eine bestimmte Person aufgrund der selbstgesetzten Kriterien der Religionsgemeinschaft deren Mitglied geworden ist, ist diese Frage im Streitfalle durch staatliche Behörden und Gerichte zumindest im Ansatz nachprüfbar (vgl. Urteil vom 23. September 2010 -BVerwG 7 C 22.9 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 79; BFH, Urteil vom 3. August 2005 - IR 85/03 - NVwZ-RR 2007, 59).

Dieser Grundsatz wird, wenn es darum geht, die landesreformjuden zu treffen, von der Landesjustiz in Sachsen-Anhalt vollständig ignoriert.

 

Seite -19-  Ziff. II / 50:

 

... soweit die staatliche Kontrolle sich auf äußerlich nachvollziehbare Kriterien bezieht, die das Recht der Religionsgemeinschaften zur näheren Bestimmung der Mitgliedschaft unberührt lässt, steht eine solche Vorgehensweise mit dem Selbstbestimmungsrecht und der Religionsfreiheit im Einklang und birgt nicht die Gefahr einer staatlichen Fremdbestimmung des jeweiligen Mitgliedschaftsverständnisses in sich (Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. Januar 2013 - LVG 2/12 - NVwZ-RR 2013, 393).

 

Seite -19-  Ziff. II / 51 aa):

 

Mitglied des Klägers ist nach seiner Satzung in allen hier in Betracht zu ziehenden Fassungen, wer einen Aufnahmeantrag gestellt hat und wer durch den Vorstand ( 2 Buchst. d der Satzung in der Fassung vom 6. November 2006) bzw. wer den Aufnahmeausschuss ( 2 Buchst. b der Satzung in der Fassung vom 14. April 2000) in die Gemeinde aufgenommen wurde. Diese Voraussetzungen knüpfen nicht an bestimmte religiöse Inhalte an. Ob sie eingehalten wurden und eine bestimmte Person, die der Kläger als sein Mitglied behauptet, auf diese Weise zum maßgeblichen Stichtag wirksames Mitglied war, kann von staatlichen Gerichten nachgeprüft werden, ohne dass damit ein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Klägers verbunden wäre.

Dieser Grundsatz wird, wenn es darum geht, die landesreformjuden zu treffen, von der Landesjustiz in Sachsen-Anhalt vollständig ignoriert.

 

Seite -20-  Ziff. II / 52:

 

Zur Klärung des Sachverhalts kann das Oberverwaltungsgericht die Beteiligten, den Kläger, aber auch die Beigeladenen (Anmerkung: Jüdische Gemeinde zu Halle, Synagogengemeinde zu Magdeburg, Jüdische Gemeinde zu Dessau) heranziehen (86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO). Sie trifft eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Es geht um Vorgänge aus ihrem Herrschaftsbereich. ...

... Das Oberverwaltungsgericht kann verlangen, dass zum Nachweis einer Mitgliedschaft der Aufnahmeantrag des Mitglieds und die Entscheidung des zuständigen Organs der Gemeinde über die Aufnahme vorgelegt werden.

 

Seite -20-  Ziff. II / 54 bb): (Anmerkung: Doppelmitgliedschaft)

 

Die staatlichen Gerichte sind durch das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften ebenfalls nicht gehindert, festzustellen, bei welcher Gemeinde eine Person als Mitglied zu berücksichtigen ist, die in den Listen mehrerer Gemeinden geführt wird.

Seite -21-  Ziff. II / 54 bb): (Anmerkung: Fortsetzung Doppelmitgliedschaft)

 

... dass die betroffenen Gemeinden eine Erklärung des bei zwei Gemeinden aufgeführten Mitglieds vorlegen, welcher Gemeinde es angehören will.

Dieser Grundsatz wird, wenn es darum geht, die landesreformjuden zu treffen, von der Landesjustiz in Sachsen-Anhalt vollständig ignoriert.

 

Seite -21-  Ziff. II / 56; (Anmerkung: Judentumszugehörigkeit)

 

Ob ein vom Kläger geführtes Mitglied dem Judentum zugehört, ist einer gerichtlichen Überprüfung nicht gänzlich entzogen.

 

Massgeblich ist das Selbstverständnis des Klägers.

 

Danach gehört entsprechend dem traditionellen Verständnis dem jüdischen Glauben an, wer durch Geburt der Jüdischen Gemeinschaft zugehört oder in das Judentum aufgenommen worden ist.

 

Seite -21- Ziff. II / 58; (Anmerk,: Judentumszugehörigkeit, Übertritt, Gijur)

 

Soweit der Kläger Konvertiten als zum Judentum zugehörig betrachtet, kann ihm zwar nicht ein religiöses Verständnis entgegengehalten werden, das eine Konversion zum Judentum überhaupt nicht oder nur unter anderen Voraussetzungen anerkennt, als sie nach dem Verständnis des Klägers erfüllt sein müssen. Dass und unter welchen Voraussetzungen der Kläger Übertritte zum Judentum als wirksam anerkennt, richtet sich nach seinem religiösen Selbstverständnis und ist deshalb einer Kontrolle durch staatliche Gerichte entzogen.

Dieser Grundsatz wird, wenn es darum geht, die landesreformjuden zu treffen, von der Landesjustiz in Sachsen-Anhalt vollständig ignoriert.

 

Seite -22- Ziff. II / 59; (Anmerk,: Judentumszugehörigkeit, Übertritt, Gijur)

 

Ob ein Übertritt zum Judentum, gleich nach welchem Ritus und unter welchen Voraussetzungen, überhaupt stattgefunden hat, ist aber einer gerichtlichen Feststellung zugänglich.

 

Dabei handelt es sich lediglich um die Feststellung einer äußeren Tatsache ohne eine inhaltliche Bewertung.

 

... entzogen ist dem Staat lediglich die Bewertung, ob die Konversion als eine religiöse (kultische) Handlung wirksam ist.

Dieser Grundsatz wird, wenn es darum geht, die landesreformjuden zu treffen, von der Landesjustiz in Sachsen-Anhalt vollständig ignoriert.

 

Seite -22- Ziff. II / 60: (Anmerkung: Urkunde zum Übertritt, Gijur)

 

Er (Anmerkung: der Kläger) ist deshalb im Stande, dem Gericht auf Anforderung den Nachweis zu erbringen, dass ein Übertritt zum Judentum stattgefunden hat.

 

Seite -22-23- Ziff. II / 61: (Anmerkung: Beweis der Judentumszugehörigkeit)

 

... Emigranten jüdischer Herkunft ... Bei ihnen ist bereits bei ihrer Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland geprüft worden, ob sie dem Judentum angehören und deshalb die Aufnahmebedingungen erfüllen. Hieran lässt sich zumindest als Indiz auch für eine Zugehörigkeit zur religiös verstandenen Jüdischen Gemeinschaft anknüpfen, das nur bei deutlich entgegen gerichteten Anhaltspunkten eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich macht.

 

Seite -23- Ziff. II / 62 dd):

 

Soweit durch die Feststellung, ob ein Mitglied des Klägers dem Judentum zugehört, aufgrund des religiösen Selbstbestimmungsrechts an Grenzen stößt, ist dieses Mitglied nicht unberücksichtigt zu lassen, weil der volle Nachweis seiner Zugehörigkeit nicht erbracht werden könne. Es ist vielmehr zu berücksichtigen, weil es insoweit allein auf das Selbstverständnis und das Selbstbestimmungsrecht des Klägers ankommt, der festlegt, wer nach seiner Auffassung dem jüdischen Glauben zugehört. Hat er (Anmerkung: der Kläger = die Synagogengemeinde zu Halle e.V.) ein Mitglied aufgenommen, das nach den nachprüfbaren formalen Merkmalen die Zugehörigkeit zum Judentum erfüllt, kann durch staatliche Gerichte diese Zugehörigkeit nicht in Frage gestellt werden. Vielmehr gebietet dann der Grundsatz staatlicher Neutralität, die Bewertung der jeweiligen Religionsgemeinschaft hinzunehmen, solange nicht deutliche Hinweise auf Missbrauch offen liegen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 24 April 2012 - VfGBbg 47/11 - NVwZ-RR 2012, 577 <583>).

Dieser Grundsatz wird, wenn es darum geht, die landesreformjuden zu treffen, von der Landesjustiz in Sachsen-Anhalt vollständig ignoriert.

 

Seite -23- Ziff. II / 63 ee): (Anmerkung: Prüfung der Judentumszugehörigkeit)

(Anmerkung 2: unerlaubte Einmischung in das religiöse Selbstbestimmungsrecht)

 

... Der Generalsekretär hat KEINE Prüfungs- und Feststellungskompetenz, die über diejenige der Gerichte hinausgeht.

 

Er (Anmerkung: der Generalsekretär) ist bei seiner Prüfung und Bestätigung der Mitgliederlisten ebenso an das religiöse Selbstverständnis des Klägers gebunden. Er muss sich bei seiner Prüfung ebenso wie das Gericht auf die Feststellung äußerlich fassbarer Merkmale beschränken und hat sich einer inhaltlichen Bewertung zu enthalten (Anmerkung: also kein, wie der Generalsekretär mitteilt: Mummenschanz !).

 

Der Landesgesetzgeber ist gehindert, durch sein Zustimmungsgesetz der Vorschrift des Staatsvertrages Wirksamkeit zu verleihen, die einem neutralen Dritten als Schiedsgutachter Befugnisse überträgt, die sich als Eingriff in das religiöse Selbstbestimmungsrecht eine beteiligten darstellen.

Dieser Grundsatz wird, wenn es darum geht, die landesreformjuden zu treffen, von der Landesjustiz in Sachsen-Anhalt vollständig ignoriert.

 

Seite -24- Ziff. II / 66 bb): (Anmerkung: Einwohnermeldeämter)

 

Das Oberverwaltungsgericht kann an Hand der vorliegenden Listen bei den Einwohnermeldeämtern nachfragen, ob das in der Liste geführte Mitglied dort angemeldet ist.

 

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht

( 137 Abs. 1 VwGO) und erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig

(144 abs. 4 VwGO).

 

Das Verwaltungsgericht hätte den Beklagten nicht mangels Spruchreife verpflichten dürfen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Dieser Ausspruch ist mit  113 Abs. 5 VwGO nicht vereinbar. Das Oberverwaltungsgericht hätte deshalb die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zurückweisen dürfen, sondern den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst aufklären, die Sache dadurch spruchreif machen und die Klage abweisen müssen, soweit der Kläger die begehrte Festsetzung seines Anteils an dem Landeszuschuss nicht beanspruchen kann.

 

Seite -9-  Ziff. II / 18 2.:

 

Ebenso fehlt es schon an einer Rechtsgrundlage für die ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten. Rechtsgrundlage ist vielmehr  Art. 13 Abs. 1 StV 2006 in Verbindung mit dem Schlußprotokoll zu dieser Bestimmung.

Dieser Grundsatz wird, wenn es darum geht, die landesreformjuden zu treffen, von der Landesjustiz in Sachsen-Anhalt vollständig ignoriert.

 

 (Fortsetzung folgt…)

 

 

Cartoons,

(Aus der Mottenkiste und

- bewahre - nicht zur Erheiterung, dazu

Geschichtchen  und Märchen

Für Singles und Pärchen

 

Man gedenke: Poetis mentiri licet.)

Wie immer Nr. 1:


 

 

 Fortsetzung folgt ???